Weitere Entscheidung unten: VG Magdeburg, 18.05.2011

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   BVerwG, 25.11.2011 - 9 B 27.11   

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BVerwG, 25.11.2011 - 9 B 27.11 (https://dejure.org/2011,2117)
BVerwG, Entscheidung vom 25.11.2011 - 9 B 27.11 (https://dejure.org/2011,2117)
BVerwG, Entscheidung vom 25. November 2011 - 9 B 27.11 (https://dejure.org/2011,2117)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 105 Abs 2a GG
    Spielapparatesteuer; Grundsatz der steuerlichen Belastungsgleichheit; Abweichung

  • Wolters Kluwer

    Zulassung der Revision im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit über Besteuerung nach Höchstbeträgen gemäß § 5 Abs. 4 Spielapparatesteuersatzung (SpAppStS); Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen im Zusammenhang mit einerBesteuerung nach Höchstbeträgen gemäß § 5 Abs. 4 ...

  • rewis.io

    Spielapparatesteuer; Grundsatz der steuerlichen Belastungsgleichheit; Abweichung

  • ra.de
  • rewis.io

    Spielapparatesteuer; Grundsatz der steuerlichen Belastungsgleichheit; Abweichung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulassung der Revision im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit über Besteuerung nach Höchstbeträgen gemäß § 5 Abs. 4 Spielapparatesteuersatzung (SpAppStS); Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen im Zusammenhang mit einerBesteuerung nach Höchstbeträgen gemäß § 5 Abs. 4 ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 25.11.2011 - 9 B 27.11
    Diese Rüge rechtfertigt die Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil die Beschwerde keine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von fallübergreifender Bedeutung formuliert (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14), sondern sich nach Art einer Berufungsbegründung gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung wendet.

    Die Rüge mangelnder Sachaufklärung, § 86 Abs. 1 VwGO, erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts u.a. die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts noch aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (vgl. etwa Urteil vom 22. Januar 1969 - BVerwG 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 ; Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 18. Juni 1998 - BVerwG 8 B 56.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 154 S. 475).

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    Auszug aus BVerwG, 25.11.2011 - 9 B 27.11
    b) Die Beschwerde rügt, der Beschluss weiche von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 2009 (1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1) ab, weil sich die Möglichkeit der Besteuerung nach Höchstbeträgen gemäß § 5 Abs. 4 SpAppStS als Besteuerung nach dem gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Stückzahlmaßstab darstelle.

    Eine Garantie dafür, dass der Unternehmer den von ihm entrichteten Beitrag immer von demjenigen erhalte, der nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen solle, müsse dem Steuerschuldner nicht geboten werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 a.a.O. S. 23).

  • BVerwG, 10.12.2009 - 9 C 12.08

    Aufwandsteuer; Vergnügungsteuer; Aufwand; Vergnügungsaufwand; Steuermaßstab;

    Auszug aus BVerwG, 25.11.2011 - 9 B 27.11
    Die Beschwerde macht darüber hinaus geltend, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs weiche von der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sowie dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2009 (BVerwG 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 45 = Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 47 m.w.N.) ab, weil er eine Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer so lange unterstelle, wie keine Erdrosselungswirkung vorliege.

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung ebenso wie die Annahme, dass die Spielverordnung dem Unternehmer bei der Kalkulation seiner Selbstkosten zwar Grenzen setze, dass aber seiner betriebswirtschaftlichen Planung und Kalkulation noch hinreichend Spielräume eröffnet seien (Urteil vom 10. Dezember 2009 a.a.O. Rn. 28 m.w.N.).

  • BVerwG, 20.09.1995 - 6 B 11.95

    Ehrenverfahren nach dem HEG Mecklenburg-Vorpommern

    Auszug aus BVerwG, 25.11.2011 - 9 B 27.11
    Eine solche Rüge vermag die Zulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (Beschluss vom 20. September 1995 - BVerwG 6 B 11.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 6 S. 8 m.w.N.).
  • BVerwG, 22.01.1969 - VI C 52.65

    Ermessensbindung durch Verwaltungspraxis - Ermessensausübung bei Dienstbefreiung

    Auszug aus BVerwG, 25.11.2011 - 9 B 27.11
    Die Rüge mangelnder Sachaufklärung, § 86 Abs. 1 VwGO, erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts u.a. die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts noch aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (vgl. etwa Urteil vom 22. Januar 1969 - BVerwG 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 ; Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 18. Juni 1998 - BVerwG 8 B 56.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 154 S. 475).
  • BVerwG, 11.03.2010 - 9 BN 2.09

    Vergnügungsteuer (Spielapparatesteuer); rückwirkende Steuerfestsetzung;

    Auszug aus BVerwG, 25.11.2011 - 9 B 27.11
    Jedoch können Sachgründe wie etwa die Verfolgung von Lenkungszielen eine steuerliche Ungleichbehandlung rechtfertigen (BVerfG, Beschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2384/08 - NVwZ 2010, 313; zu einer gleich lautenden Satzung BVerwG, Beschluss vom 11. März 2010 - BVerwG 9 BN 2.09 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 49 Rn. 17 ff. m.w.N.).
  • BVerwG, 18.06.1998 - 8 B 56.98

    Schädigung während der NS-Zeit; Rückerstattung nach dem Recht der Alliierten

    Auszug aus BVerwG, 25.11.2011 - 9 B 27.11
    Die Rüge mangelnder Sachaufklärung, § 86 Abs. 1 VwGO, erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts u.a. die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts noch aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (vgl. etwa Urteil vom 22. Januar 1969 - BVerwG 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 ; Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 18. Juni 1998 - BVerwG 8 B 56.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 154 S. 475).
  • BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08

    Keine Verletzung der Berufsfreiheit eines Spielgeräteaufstellers durch

    Auszug aus BVerwG, 25.11.2011 - 9 B 27.11
    Jedoch können Sachgründe wie etwa die Verfolgung von Lenkungszielen eine steuerliche Ungleichbehandlung rechtfertigen (BVerfG, Beschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2384/08 - NVwZ 2010, 313; zu einer gleich lautenden Satzung BVerwG, Beschluss vom 11. März 2010 - BVerwG 9 BN 2.09 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 49 Rn. 17 ff. m.w.N.).
  • BVerwG, 10.06.2010 - 9 BN 3.09

    Besteuerung von Spielgeräten an unterschiedlichen Aufstellungsorten;

    Auszug aus BVerwG, 25.11.2011 - 9 B 27.11
    Höchstrichterlich geklärt ist ebenfalls, dass dem Normgeber eine angemessene Zeit einzuräumen ist, um beobachten zu können, wie sich eine auf unsicherer Tatsachengrundlage getroffene Regelung auswirkt (Beschluss vom 10. Juni 2010 - BVerwG 9 BN 3.09 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 51 Rn. 7 m.w.N.).
  • FG Hamburg, 22.05.2014 - 3 K 207/13

    Umsatzbesteuerung des Betriebs von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

    Da gewährleistet ist, dass Geldwechselvorgänge den "Saldo 2" nicht erheblich und dauerhaft erhöhen, bestehen gegen dessen Heranziehung als Bemessungsgrundlage keine Bedenken; eventuelle vorübergehende Unterschiede am Ende des jeweiligen Erfassungszeitraums halten sich im Rahmen der zulässigen Pauschalierung (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 04.01.2011 5 A 847/10, juris, nachfolgend BVerwG-Beschluss vom 25.11.2011 9 B 27/11, juris, für die hessische Spielapparatesteuer).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.08.2021 - 2 S 1448/20

    Unterschiedliche Vergnügungssteuererhebung in derselben Satzung

    Zwar ist anerkannt, dass dem Normgeber eine angemessene Zeit einzuräumen ist, um beobachten zu können, wie sich eine auf unsicherer Tatsachengrundlage getroffene Regelung auswirkt (BVerwG, Beschluss vom 25.11.2011 - 9 B 27.11 - juris Rn. 5; Beschluss vom 10.06.2010 - 9 BN 3.09 - juris Rn. 7).
  • VG Köln, 15.04.2021 - 8 K 7780/18
    Zum einen wird dadurch die Möglichkeit eröffnet ertragsstarke Spielgeräte aufzustellen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 2011 - 9 B 27.11 -, Rn. 14, juris, darüber hinaus ist die Genehmigung aber auch deswegen von besonderem wirtschaftlichem Wert, weil durch die Verschärfungen der Anforderungen an eine glücksspielrechtliche Genehmigung weniger Standorte für den Betrieb von Spielhallen in Frage kommen, Konkurrenz vom Markt verschwindet und in der unmittelbaren Umgebung durch Regelungen über Mindestabstände von Spielhallen untereinander, vgl. § 16 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 AG GlüStV NRW, eine lokale Monopolstellung begründet wird.
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Rechtsprechung
   VG Magdeburg, 18.05.2011 - 9 B 27/11   

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https://dejure.org/2011,127144
VG Magdeburg, 18.05.2011 - 9 B 27/11 (https://dejure.org/2011,127144)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 18.05.2011 - 9 B 27/11 (https://dejure.org/2011,127144)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 18. Mai 2011 - 9 B 27/11 (https://dejure.org/2011,127144)
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Wird zitiert von ... (2)

  • VG Magdeburg, 13.05.2014 - 9 A 262/13

    Kostenerstattunganspruch eines Ratsmitgliedes bei Klagen gegen ehrverletzende

    Im Frühjahr 2011 führte der Kläger das einstweilige Rechtsschutzverfahren (9 B 27/11 MD) bei dem erkennenden Gericht gegen die Beklagte mit dem Ziel, im von der Beklagten herausgegebenen Informationsblatt "..." ehrverletzende Äußerungen gegenüber dem Kläger zu unterlassen.

    In dem Hauptsacheverfahren 9 A 164/11 MD (juris) zu dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren 9 B 27/11 MD hat das Gericht in dem Urteil vom 25.10.2012 zum Unterlassungsanspruch des Klägers bezüglich der Veröffentlichungen im "..." ausgeführt, dass der Kläger einen Anspruch auf Feststellung habe, dass dem Kläger ein Unterlassungsanspruch bezüglich der ehrverletzenden Äußerungen zur Seite stand.

    Mit der bei Gericht erhobenen streitgegenständlichen Klage vom 06.09.2013 (Eingang bei Gericht) macht der Kläger nunmehr gegenüber der Beklagten die aus den gerichtlichen Verfahren entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten geltend und führt aus, dass in den Verfahren 9 B 27/11 MD erst- und zweitinstanzlich insgesamt 1.160,77 Euro entstanden seien und zur Geltendmachung gegenüber der Beklagten weitere Anwaltskosten i. H. v. 155, 30 Euro entstanden seien.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der früheren Verfahren 9 B 27/11 MD; 4 M 92/11, 9 A 69/11 MD; 4 L 209/12, 9 A 79/11 MD; 4 L 210/12 sowie 9 A 164/11 MD, 4 L 212/12 und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.

    1.) Dem Kläger steht ein Anspruch auf Kostenerstattung der im Instanzenzug entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten für das einstweilige Rechtsschutzverfahren 9 B 27/11 und das Hauptsacheverfahren 9 A 164/11 MD bezüglich der Unterlassung ehrverletzender Äußerungen im "..." zu.

    b.) Für die Kostenerstattung aus dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren (9 B 27/11 MD; 4 M 92/11) und des mit der Klageerweiterung geltend gemachten Hauptsacheverfahrens (9 A 164/11 MD; 4 L 212/12) gilt, dass der Kläger diese Verfahren bereits ausweislich der diesbezüglichen Ausführungen in den gerichtlichen Entscheidungen nicht etwa als Privatperson, sondern in seiner Eigenschaft als Gemeinderatsmitglied geführt hat.

  • VG Magdeburg, 25.10.2012 - 9 A 164/11

    Fortsetzungsfeststellungsklage: Zulässigkeit der Klage im Zusammenhang mit einem

    Diesbezüglich hat der Kläger das einstweilige Rechtsschutzverfahren (9 B 27/11 MD) beim erkennenden Gericht geführt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des Gerichtsverfahrens sowie des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens 9 B 27/11 MD und des vor dem OVG LSA geführten Verfahrens 4 M 92/11 und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.

    Der Streitwert ist wie in dem Beschluss der Kammer vom 18.05.2011 (9 B 27/11 MD) und dem Beschluss des OVG LSA vom 16.08.2011 (4 M 92/11) und dem Beschluss zur vorläufigen Festsetzung ausgeführt, wegen des nichtwirtschaftlich veranlassten Unterlassungsanspruchs in Höhe des Auffangwertes nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen.

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